Vereinssatzung
Stand vom 22.03.2020 – Eingetragen am Amtsgericht Bamberg (Registergericht)
Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Unfinden e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Unfinden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Schützenwesens, Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung, Abhalten gemeinschaftlicher Schießübungen und durch Abhalten von Wettkämpfen nach den anerkannten Sportregeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mit dem Ausschluss oder Austritt aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Schützenverein oder das Vereinsvermögen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vereinsausschuss gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Der Austritt ist schriftlich beim 1. Schützenmeister zu erklären. Der laufende Jahresbeitrag ist jedoch noch zu zahlen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
- wenn der Jahresbeitrag trotz Anmahnung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht entrichtet wird.
- bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung.
- wegen schädigenden Verhaltens gegenüber dem Schützenverein.
- bei grober Verletzung von Sitte und Anstand.
Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen seinen Ausschluss Einspruch zu erheben, und zwar binnen dreier Monate mit schriftlicher Begründung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der sich aus dem Vereinsjahresbeitrag und den Verbandsjahresbeiträgen zusammensetzt. Die Höhe des Vereinsjahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages einzubeziehen.
- Der Vereinsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem:
- 1. und 2. Schützenmeister
- Kassier
- Schriftführer
- 1. und 2. Sportleiter
- Vergnügungswart
- Fahnenträger
- Jugendsprecher
- Referent für EDV
- Referent für Neue Medien
- sowie aus zwei Beisitzern
- Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
- Die Bestellung der Mitglieder des Vereinsausschusses erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsausschuss bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Aufgaben:
- Der Vereinsausschuss ist für alle Aufgaben zuständig, für die er durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung beauftragt ist, oder die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Zustimmung des Vereinsausschusses ist erforderlich bei eventuellem An- oder Verkauf von Grundstücken oder dinglicher Belastung der dem Schützenverein gehörenden Grundstücke.
- Der Vereinsausschuss tritt auf Einladung des 1. Schützenmeisters unter dessen Vorsitz zusammen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder schriftlich geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsausschuss beschließt mit Zweidrittelsstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle sind stimmberechtigt. Persönlich beteiligte haben kein Stimmrecht.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung sämtlicher Mitglieder tritt einmal im Jahr – spätestens im März – zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Zwecke des Schützenvereins erfordern oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes einen entsprechenden Antrag beim 1. Schützenmeister stellt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Schützenmeister schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- Bericht des Schriftführers
- Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
- Prüfungsbericht der Kassenprüfer
- Bericht des 1. Sportleiters
- Bericht des 1. Schützenmeisters
- Entlastung des Vereinsausschusses
- nach Ablauf der Wahlperiode:
Neuwahl des Vereinsausschusses sowie zweier Kassenprüfer
- Festlegung des Vereinsjahresbeitrags
- Beschlussfassung über Ordnungen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Anträge und Verschiedenes
- Jedes Mitglied kann bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim 1. Schützenmeister einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vereinsausschusses richten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens 13 Mitglieder umfasst. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen, sowie zum Erlassen und Ändern von Ordnungen ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann die Mitgliederversammlung den Eintritt zu Fachverbänden und den Austritt aus ihnen beschließen.
§ 13 Ordnungen
- Außerhalb der Vereinssatzung können Ordnungen zur Verbesserung von Verfahrensweisen erlassen werden. Sämtliche Ordnungen haben im Einklang mit der Satzung zu stehen. Sie dürfen Bestimmungen, Regelungen und Rechte, die sich aus der Satzung ergeben, weder einschränken noch erweitern.
- Sämtliche Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen und anschließend zu veröffentlichen.
§ 14 Protokoll
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Unfinden zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die „Ordnung der Bayerischen Schützenjugend“ wird ausdrücklich anerkannt.
- Insoweit in dieser Satzung die besonderen Angelegenheiten des Vereins nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.